Die Rekordbuße gegen VW wurde breit in allen
Medien berichtet und verläuft sich nun bereits in Nebenthemen – darunter
die politische Diskussion darüber, wer das Geld ausgeben darf oder das
Beklagen, dass die Kunden nichts davon hätten.
Dagegen finden sich hochspannende Aspekte verstreut in den Berichten und
werden nur en passant wiedergegeben – sie lohnen aber einen zweiten
Blick:
- 5 Mio. Euro der „Milliardenstrafe“ sind ein Bußgeld für eine
Ordnungswidrigkeit, konkret eine „Aufsichtspflichtverletzung“ – nicht
weniger, vor allem aber auch nicht mehr.
- Strafrechtliche Vorgänge in anderen europäischen Ländern in gleicher Sache könnten sich mit diesem Vorgehen erledigt haben.
- 995 Mio. Euro sind „Gewinnabschöpfung“, diese orientiert sich in
diesem Fall an den durch die Manipulation ersparten Aufwendungen. Damit
ist erstmals eine „offizielle Zahl“ zum unrechtmäßig erzielten „Nutzen“
in der Welt. Verteilt man hypothetisch diese ersparten Aufwendungen über
die betroffenen Geschäftsjahre, so erkennt man, dass die
Konzernergebnisse der Jahre nicht entscheidend geschmälert werden. Das
mag noch wichtig werden – z.B. bei Fragen zu seinerzeitigen Boni.
- Während die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Bußgeldern
unstreitig ist, ist dieses bei der Gewinnabschöpfung wohl weit weniger
klar. Hier könnte sich ein entlastender steuerlicher Effekt für VW
ergeben
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