Zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie aus der Sicht des Aufsichtsrates

Die Zweite Aktionärsrichtlinie vom 17.05.2017 ist bis zum 10.06.2019 in deutsches Recht umzusetzen. Sie zielt insgesamt auf eine Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten. Zu diesem Zweck enthält sie eine Reihe von Regelungen zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand („say-on-pay“), zu Mitspracherechten der Aktionäre bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen („related-party-transactions“), zur besseren Identifikation und Information von Aktionären („know-your-shareholder“) sowie zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern. Zur Umsetzung dieser Anforderungen hat das BMJV am 11.10.2018 den Referentenentwurf eines Umsetzungsgesetzes (ARUG II) vorgelegt.

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